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Krankheit und Entgeltfortzahlung

Jede Art von Abwesenheit wirkt anders auf Soll und Urlaub. Bei Krankheit, Mutterschutz und Elternzeit stehen dahinter mehrere Gesetze, die diese Seite zusammenfasst.

Entgeltfortzahlung (§ 3 EntgFG)

Bei Krankheit zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen den Lohn weiter. In hausverwalter.ai heißt die Art „Krankheit“, und das Soll wird gutgeschrieben, als hätte die Person gearbeitet.

Danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Für diese Zeit gibt es die Art „Langzeiterkrankung“, bei der das Soll ruht und das Konto weder Plus noch Minus macht.

Anzeige und Nachweis (§ 5 EntgFG)

Wer krank ist, muss das sofort melden. Dauert die Krankheit länger als drei Kalendertage, braucht es spätestens am folgenden Arbeitstag eine ärztliche Bescheinigung.

Der Arbeitgeber darf die Bescheinigung früher verlangen. hausverwalter.ai bildet das mit „Attest ab“ ab, einstellbar vom ersten bis zum vierten Krankheitstag.

Die eAU (§ 109 SGB IV)

Für gesetzlich Versicherte meldet die Arztpraxis die Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse. Der Arbeitgeber ruft sie dort elektronisch ab, meist über sein Lohnprogramm.

hausverwalter.ai ist mit den Krankenkassen nicht verbunden. Unter „Prüfen“ › „Atteste“ hält die Personalverwaltung mit „eAU abgerufen“ fest, dass die Bescheinigung vorliegt.

Privat Versicherte nehmen am eAU-Verfahren nicht teil. Sie laden die Bescheinigung hoch, und „eAU abgerufen“ ist für sie gesperrt.

Verzicht

Mit „Erlassen“ verzichtet die Personalverwaltung im Einzelfall auf den Nachweis. Die gemeldeten Krankheitstage bleiben, nur die Erinnerung entfällt.

Ein Verzicht gibt im Urlaub keine Tage zurück, dafür braucht es ein echtes Zeugnis (§ 9 BUrlG).

Kind krank (§ 45 SGB V)

Betreut jemand sein krankes Kind, zahlt die Krankenkasse Kinderkrankengeld. Der Arbeitgeber zahlt keinen Lohn, deshalb ruht das Soll.

Weil der Mitarbeiter selbst nicht arbeitsunfähig ist, gibt es bei „Kind krank“ im Urlaub keine Urlaubstage zurück.

Weitere Arten

  • Sonderurlaub (§ 616 BGB): bezahlte Freistellung aus persönlichem Anlass, etwa Hochzeit oder Umzug. Das Soll wird gutgeschrieben, Urlaub kostet es nicht.
  • Mutterschutz (MuSchG): Beschäftigungsverbot mit Mutterschutzlohn. Das Soll wird gutgeschrieben.
  • Elternzeit (BEEG): Das Arbeitsverhältnis ruht, ebenso das Soll.
  • Unbezahlte Freistellung: ohne Lohn und ohne Urlaubsverbrauch, das Soll entfällt.

Arbeitet jemand in der Elternzeit in Teilzeit, trägt die Personalverwaltung dafür ein eigenes Arbeitszeitmodell ein, siehe Mitarbeiter einrichten.

Gesundheitsdaten

Dass jemand krank ist, ist ein Gesundheitsdatum und besonders geschützt (Art. 9 DSGVO). Wie hausverwalter.ai damit umgeht, steht unter Aufbewahrung und Datenschutz.